Es ist daher unklar, in welcher Intensität sich der Beschwerdeführer überhaupt einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzog bzw. unterzieht und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in (namentlich) einer angepassten Tätigkeit attestiert wird. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt steht damit nicht fest, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellte (vgl. E. 3.3. hiervor).