Weiter hätte es der Beschwerdegegnerin oblegen, beim Ambulatorium der Psychiatrische Dienste E._____, wo der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben in regelmässiger Behandlung befindet (vgl. VB 48 S. 3), einen Verlaufsbericht anzufordern. Es ist daher unklar, in welcher Intensität sich der Beschwerdeführer überhaupt einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzog bzw. unterzieht und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in (namentlich) einer angepassten Tätigkeit attestiert wird.