_ behandeln liess, um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtende rein reaktive psychische Störung auf den negativen Vorbescheid handelte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Weiter hätte es der Beschwerdegegnerin oblegen, beim Ambulatorium der Psychiatrische Dienste E._____, wo der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben in regelmässiger Behandlung befindet (vgl. VB 48 S. 3), einen Verlaufsbericht anzufordern.