kann entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der psychischen Symptomatik, deretwegen sich der Beschwerdeführer Ende November 2023 stationär von den Ärzten der Psychiatrische Dienste E._____ behandeln liess, um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtende rein reaktive psychische Störung auf den negativen Vorbescheid handelte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).