Zudem lassen sich dem Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 28. November 2023 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Zuweisung zur stationären psychiatrischen Behandlung als Reaktion auf den negativen Rentenvorbescheid erfolgt wäre. Unter dem Titel "Aufnahmeumstände" wurde einzig festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer "seit mehreren Wochen schlechter gehe" und dass sich sein Zustand "im Laufe der Zeit" verschlimmert habe (vgl. VB 48 S. 3). Folglich -7-