4.3.2. RAD-Arzt Dr. med. B._____ wies zwar zu Recht darauf hin, dass der Eintritt in die Psychiatrische Dienste E._____ vom 20. November 2023 (vgl. VB 48 S. 3) kurz nach Erlass des Vorbescheids vom 7. November 2023 erfolgte. Ausweislich der Akten stand der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung (vgl. etwa VB 32.76). Zudem lassen sich dem Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 28. November 2023 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Zuweisung zur stationären psychiatrischen Behandlung als Reaktion auf den negativen Rentenvorbescheid erfolgt wäre.