4.3. 4.3.1. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ zur Begründung, weshalb unverändert von einer 50%i- gen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, unter anderem aus, die Vorstellung bei der Psychiatrische Dienste E._____ habe in zeitlich deutlich engem Zusammenhang mit versicherungsrechtlichen Vorgängen stattgefunden. Bislang habe eine fachärztlich psychiatrische Therapie mangels Erfordernisses ohnehin und selbst während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik C._____ nicht stattgefunden.