__ (VB 48 S. 3). Im Rahmen der stationären Behandlung sei es innerhalb der -6- Krisenintervention zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer sei in ausreichend stabilisiertem Zustand in die gewohnten Verhältnisse entlassen worden. Die weitere psychiatrische Behandlung erfolge durch den ambulanten Psychiater (VB 48 S. 4 f.).