fähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fehle. Ferner würden die psychischen Beschwerden und insbesondere der psy- chiatrisch-psychotherapeutische Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 24. Januar 2024 darin nicht ausreichend berücksichtigt. Der RAD-Arzt sei in seiner Beurteilung einzig auf die somatischen Beschwerden am Handgelenk eingegangen, obwohl er – der Beschwerdeführer – regelmässig in psychiatrischer Behandlung sei. Am 19. April 2024 sei er für mindestens zehn Wochen in die Psychiatrie D._____ eingetreten.