Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes, auf welcher die angefochtene Verfügung basiere, sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um seinen Leistungsanspruch zuverlässig beurteilen zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2024 (VB 53) zu Recht abgewiesen hat.