1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei in der angestammten Tätigkeit zwar lediglich noch zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes, auf welcher die angefochtene Verfügung basiere, sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.