Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.234 / ms / bs Art. 147 Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, MLaw Sandra Altwegg, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene, zuletzt als Teamleiter Produktion tätige Beschwerde- führer meldete sich aufgrund unfallbedingter Beschwerden am linken Handgelenk (Unfallereignis vom 12. Juli 2022) am 16. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht, holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) ein und führte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsplatzabklärung und einer arbeitsergonomischen Beratung durch. Nach wiederholter Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen aus IVG, ins- besondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Subeventualiter: Es sei ein umfassendes medizinische Gerichtsgutach- ten in Auftrag zu geben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers mit der Begründung, dieser sei in der angestammten Tätigkeit zwar lediglich noch zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkom- men zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53). Der Beschwerdefüh- rer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entge- gen der Einschätzung des RAD-Arztes, auf welcher die angefochtene Ver- fügung basiere, sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfä- higkeit eingeschränkt. Um seinen Leistungsanspruch zuverlässig beurtei- len zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2024 (VB 53) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die auf den Akten beruhenden Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Juni 2023 und vom 26. Februar 2024 (VB 35; 52). In der Aktennotiz "Beurteilung im Eingliederungsprozess" vom 22. Juni 2023 stellte RAD-Arzt Dr. med. B._____ folgende Diagnosen (VB 35 S. 1): "Plattenosteosynthese distale/r Radius und Ulna links inklusive Wundver- sorgung des proximalen Unterarms links am 13.07.2022 bei distaler Un- terarmfraktur vom 11.07.2022, im Verlauf eher kein postoperatives CRPS Typ 1, wie am 31.08.2022 vermutet Komplette OSME Handgelenk links am 07.03.2023 wegen Verdacht auf störendes Osteosynthesematerial". In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähig- keit auszugehen. Prognostisch könne mittelfristig "nur nuanciert positiv" mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei körperlich bis mittelschwer und ohne repetitive Umwendbewe- gungen mit der adominanten linken Hand (VB 35 S. 1). -4- Nach Kenntnisnahme von den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein- gegangenen medizinischen Berichten hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 an seiner Einschätzung vom 22. Juni 2023 fest (VB 52 S. 2 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ sei aus medizinischen Gründen nicht nachvoll- ziehbar, da eine ausreichende Begründung der Einschätzung der Arbeits- -5- fähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fehle. Ferner würden die psychischen Beschwerden und insbesondere der psy- chiatrisch-psychotherapeutische Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 24. Januar 2024 darin nicht ausreichend berücksichtigt. Der RAD-Arzt sei in seiner Beurteilung einzig auf die somatischen Beschwerden am Handgelenk eingegangen, obwohl er – der Beschwerdeführer – regelmäs- sig in psychiatrischer Behandlung sei. Am 19. April 2024 sei er für mindes- tens zehn Wochen in die Psychiatrie D._____ eingetreten. Weshalb trotz Wissens, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befunden habe, kein aktueller Verlaufsbericht eingeholt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (Beschwerde S. 4 ff.). 4.2. 4.2.1. Im Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 31. Januar 2023 wurde folgende Diagnose gestellt: "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.2) bei Sta- tus nach Arbeitsunfall 07/2022" (VB 32.76 S. 3). Es wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2022 in ambulan- ter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Vordergrund stehe eine allgemeine Überforderung durch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall im Juli 2022. Dies zeige sich psychopathologisch in de- pressiver Verstimmung, Zuständen innerer Unruhe und in Angst mit Pani- kattacken, Reizbarkeit, Einschlafstörungen sowie verminderter Belastbar- keit. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls über Zukunftsängste betreffend seinen Gesundheitszustand sowie bezüglich der Arbeitsfähigkeit berichtet (VB 32.76 S. 2). Aus psychiatrischer Sicht werde aktuell eine Arbeitsfähig- keit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Teamleiter in der Produk- tion attestiert. Prognostisch sei von einer vollständigen psychischen Stabi- lisierung auszugehen, sobald die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werde. Dies sei vom Heilungsverlauf des körperlichen Traumas abhängig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine sukzessive Wiedereingliederung im Ar- beitsprozess mit allmählicher Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (VB 32.76 S. 3). 4.2.2. Im Austrittsbericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 28. November 2023 über den stationären Aufenthalt vom 20. bis 27. November 2023 stell- ten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen: "Chronische Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41" und "Mittelgra- dige depressive Episode F32.1". Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm seit mehreren Wochen schlechter gehe und dass sich sein Zustand im Laufe der Zeit verschlimmert habe. Er leide unter depressiven Symptomen, innerer Anspannung und Schlafstörungen. Er befinde sich seit November 2022 in ambulanter Behandlung im Ambulatorium D._____ (VB 48 S. 3). Im Rahmen der stationären Behandlung sei es innerhalb der -6- Krisenintervention zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekom- men. Der Beschwerdeführer sei in ausreichend stabilisiertem Zustand in die gewohnten Verhältnisse entlassen worden. Die weitere psychiatrische Behandlung erfolge durch den ambulanten Psychiater (VB 48 S. 4 f.). 4.2.3. Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 24. Januar 2024 über den stationären Aufenthalt vom 12. Dezember 2023 bis 18. Januar 2024 wurden ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (VB 50 S. 2), wobei es sich bei letzterer um den Subtyp einer agitierten Depression zu handeln scheine. Über die Dauer des Aufenthaltes sei es aufgrund verschiedener Umstände lediglich zu einem einzigen psychotherapeutischen Gespräch gekommen. Es würden die Fortführung der psychiatrischen Betreuung durch Dr. med. F._____ bei der Psychiatrische Dienste E._____ in D._____ sowie die Fortführung der psychopharmakologischen Therapie und gege- benenfalls die Re-Evaluation der Einstellung der drei Psychopharmaka empfohlen (VB 50 S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ zur Begründung, weshalb unverändert von einer 50%i- gen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, unter anderem aus, die Vorstellung bei der Psychiatrische Dienste E._____ habe in zeitlich deutlich engem Zusammenhang mit versicherungsrechtlichen Vorgängen stattgefunden. Bislang habe eine fachärztlich psychiatrische Therapie mangels Erfordernisses ohnehin und selbst während des statio- nären Aufenthaltes in der Rehaklinik C._____ nicht stattgefunden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 52 S. 2). 4.3.2. RAD-Arzt Dr. med. B._____ wies zwar zu Recht darauf hin, dass der Eintritt in die Psychiatrische Dienste E._____ vom 20. November 2023 (vgl. VB 48 S. 3) kurz nach Erlass des Vorbescheids vom 7. November 2023 erfolgte. Ausweislich der Akten stand der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit rund einem Jahr in psychiatrischer Behandlung (vgl. etwa VB 32.76). Zudem lassen sich dem Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 28. November 2023 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo- nach die Zuweisung zur stationären psychiatrischen Behandlung als Reak- tion auf den negativen Rentenvorbescheid erfolgt wäre. Unter dem Titel "Aufnahmeumstände" wurde einzig festgehalten, dass es dem Beschwer- deführer "seit mehreren Wochen schlechter gehe" und dass sich sein Zu- stand "im Laufe der Zeit" verschlimmert habe (vgl. VB 48 S. 3). Folglich -7- kann entgegen der Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der psychischen Symptomatik, deretwegen sich der Beschwerdeführer Ende November 2023 stationär von den Ärzten der Psychiatrische Dienste E._____ behan- deln liess, um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachtende rein reaktive psychische Störung auf den negativen Vorbescheid handelte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Weiter hätte es der Beschwerde- gegnerin oblegen, beim Ambulatorium der Psychiatrische Dienste E._____, wo der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben in regelmässiger Behandlung befindet (vgl. VB 48 S. 3), einen Verlaufsbericht anzufordern. Es ist daher unklar, in welcher Intensität sich der Beschwerdeführer über- haupt einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzog bzw. unter- zieht und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm aus psychiatri- scher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in (namentlich) einer angepassten Tätigkeit attestiert wird. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt steht damit nicht fest, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellte (vgl. E. 3.3. hiervor). 4.3.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2024 über die zu diesem Zeitpunkt noch laufende stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Rehaklinik C._____ informiert wurde. Ein Mitarbeiter der Rehaklinik C._____ stellte der Beschwerdegeg- nerin die Zustellung des entsprechenden Austrittsberichts per Ende Januar / Anfang Februar 2024 in Aussicht (vgl. VB 49). In der Folge ging der Be- schwerdegegnerin jedoch einzig der psychiatrisch-psychotherapeutische Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 24. Januar 2024 per E-Mail zu (vgl. VB 50). Der somatische Bericht der Rehaklinik C._____ über den sta- tionären Aufenthalt vom 12. Dezember 2023 bis 18. Januar 2024 liegt aber nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beurteilung von RAD- Arzt Dr. med. B._____ auch in somatischer Hinsicht nicht unter Berücksich- tigung sämtlicher relevanter Akten erfolgte. 4.4. Zusammenfassend bestehen daher zumindest geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beur- teilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Die Sache ist demnach in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) – wie vom Be- schwerdeführer eventualiter beantragt – zur Vornahme ergänzender Abklä- rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 -8- S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwer- degegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer