2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, Teil 1 der angefochtenen Verfügung dahingehend zu berichtigen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. März 2023 besteht. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten