bedürfe und dementsprechend ab dem 1. März 2023 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe (vgl. VB 153 S. 3). Auf Seite 1 der Verfügung vom 12. März 2024 hielt sie dann indes – offensichtlich aufgrund eines Versehens – fest, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, Teil 1 der angefochtenen Verfügung dahingehend zu berichtigen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. März 2023 besteht. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.