Da bei einer Person, die ausschliesslich auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, immer eine (lediglich) leichte Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2024 S. 3), ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu bestätigen. 3.8. Die Beschwerdegegnerin ging auf Seite 2 der angefochtenen Verfügung – zu Recht – davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 einer lebenspraktischen Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche - 10 -