derungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die im Zusammenhang mit der Bemessung der Hilflosigkeit vorzunehmenden Erhebungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zudem lassen sich dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 keine "Gefälligkeitsantworten" entnehmen, und es ist auch weder ersichtlich noch wurde schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin überhaupt Anlass dazu gehabt hätte, "Gefälligkeitsantworten" zu geben. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson begründen würde.