Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorgehensweise des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin habe nichts mit Rechtsgleichheit zu tun, wenn lediglich eine Vertreterin der Gegenseite (Behörde) als Protokollinstanz diene und die Führung der Befragung alleine leite (Beschwerde S. 2). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die eine ärztliche Beurteilung betreffend die bestehenden Einschränkungen in den körperlichen bzw. geistigen Funktionen einholte (vgl. VB 112) und weitere diesbezügliche Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch eine dafür qualifizierte Mitarbeiterin vornehmen liess (VB 142), entspricht den Anfor-