grund der Fussbeschwerden nicht auf Dritthilfe angewiesen sei, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen kann, da davon keine anspruchsrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81).