seither leide die Beschwerdeführerin an einer Gehbehinderung. (Erst) auf entsprechende Nachfrage der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin betreffend die zuvor spontan nicht erwähnte Fusssymptomatik fest, die Gehbehinderung äussere sich im Alltag insofern, als bei längerem Gehen oder Stehen Schmerzen aufträten; auch schmerze teilweise die Narbe (VB 142 S. 2). Dass die Abklärungsperson zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (auch) auf- -9-