Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Fussbeschwerden "nach einer missglückten Fussoperation im Juni 2022" (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 2) bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen wäre, gibt es in den Akten keine. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung keine Einschränkungen aus somatischer Sicht an (vgl. VB 105 S. 3 f.) und wies auch im Rahmen der Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Invalidenrente nicht auf Fussbeschwerden hin (vgl. VB 125 S. 6). Ihr Hausarzt Dr. med. D.__