3.5. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Sie weise auch eine Gehbehinderung am linken Fuss auf, die nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Fussbeschwerden "nach einer missglückten Fussoperation im Juni 2022" (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024 S. 2) bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen wäre, gibt es in den Akten keine.