Sie berücksichtigte im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren beiden Vertreter (VB 142 S. 2 ff.). Die Abklärungsperson begründete ausführlich, aufgrund welcher Einschränkungen sie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich 210 Minuten anerkannte (VB 142 S. 3 ff.), und führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 nachvollziehbar aus, wieso bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen kein Bedarf an Dritthilfe vorliege (VB 149). Dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.3.3 hiervor).