Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in physischer (verminderter Allgemeinzustand, Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, nur kurzzeitige Belastbarkeit), in psychischer (Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit) wie auch in kognitiv-intellektueller Hinsicht (Wahrnehmungsstörungen, Nicht-Erkennen von Gefahren) eingeschränkt. Die psychischen und physischen Einschränkungen seien sichtbar. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Begleitung und gegebenenfalls der Hilfe für alle täglichen Verrichtungen innerhalb und ausserhalb ihres Wohnbereichs (VB 112 S. 3).