Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. März 2023 bzw. 2024 in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153) im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärung an Ort und Stelle vom 20. Oktober 2022 (VB 142) sowie die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes vom 19. Dezember 2023 (VB 149) damit, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche der lebenspraktischen Begleitung bedürfe, bei den alltäglichen Lebens-