1.2. Am 27. Oktober 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Abklärungen der medizinischen sowie persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vor und führte in diesem Zusammenhang am 20. Oktober 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. November 2023 die Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund des Bedarfs an einer lebenspraktischen Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche mit Wirkung ab 1. März 2023 in Aussicht gestellt und die Be-