Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 20. März 2024 per 9. Juni 2023 eingestellt hat, ist damit im Resultat nicht zu beanstanden. Eine (separate) Prüfung der Leistungspflicht für die rechtsseitigen Kniebeschwerden unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal es nach Lage der Akten neben dem Unfall vom 11. November 2022 an weiteren möglichen Verletzungsursachen fehlt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).