überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf den Unfall vom 11. November 2022 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens vier Wochen nach dem Ereignis der Status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.2.3.) wieder erreicht war. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 20. März 2024 per 9. Juni 2023 eingestellt hat, ist damit im Resultat nicht zu beanstanden.