Sie stimmt ferner mit der Beurteilung der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen vom 7. März 2023 sowie den intraoperativen Befunden überein und es stehen ihr – mit Ausnahme der Einschätzung des Chirurgen Dr. med. F._____, welcher den Beschwerdeführer am 12. September 2023 operiert hatte – auch keine anderslautenden Einschätzungen behandelnder Fachärzte entgegen. Dr. med. univ. C._____ legt zudem einleuchtend dar, weshalb der nicht fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht gefolgt werden kann. Soweit im Bericht von Dr. med. F.