Die Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. vorne E. 2.3.1.). Sie stimmt ferner mit der Beurteilung der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen vom 7. März 2023 sowie den intraoperativen Befunden überein und es stehen ihr – mit Ausnahme der Einschätzung des Chirurgen Dr. med. F._____, welcher den Beschwerdeführer am 12. September 2023 operiert hatte – auch keine anderslautenden Einschätzungen behandelnder Fachärzte entgegen.