Die beschriebene Elongation der VKB-Ersatzplastik sei bei einer vor 20 Jahren durchgeführten Rekonstruktion hinreichend durch den Zeitablauf erklärbar, zumal der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine als körperlich schwer beschriebenen Tätigkeit ausgeübt habe und sportlich aktiv gewesen sei. Am rechten Knie des Beschwerdeführers bestünden zusammengefasst vorbestehende degenerative Veränderungen, welche weder Folge noch Teilfolge des Unfalls vom 11. November 2022 seien (VB 148, S. 3). Bei einer Prellung des Kniegelenks mit oberflächlichen Schürfungen sei von einer "vorübergehenden -7-