1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 2022 mit Einspracheentscheid vom 20. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 149) zu Recht per 9. Juni 2023 eingestellt hat. -3-