2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2024 sowie die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 verurkundete der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte und hielt im Wesentlichen an seiner Beschwerde sowie deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: