1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer war seit dem 17. Januar 2022 bei der B._____ AG als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. November 2022 verletzte er sich beim Ausladen von Autoreifen am rechten Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. univ.