Ohnehin würde ein solcher Umstand noch keinen entschuldbaren Grund für die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung darstellen. Ebenfalls kann aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 5. Dezember 2021 (VB 25) mangels entsprechender Ausführungen zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mitzuwirken, nicht abgeleitet werden, dass dieser aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage war, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Weitere entschuldbare Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung sind ebenfalls -8-