57 S. 3), wird von dieser bezweifelt, da sie ihre Briefe persönlich am Postschalter abgeben würde (vgl. E-Mail der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023; VB 57 S. 1). Vor diesem Hintergrund sowie auch mangels weiterer Hinweise zum Zustand des betreffenden Couverts kann nach dem geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Gutachterstelle ein Schreiben in einem unverschlossenen Couvert erhalten hat (E. 2.2). Ohnehin würde ein solcher Umstand noch keinen entschuldbaren Grund für die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung darstellen.