4.2.2. Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Schreiben der Gutachterstelle vom 23. Oktober 2023 in einem unverschlossenen Couvert erhalten habe (vgl. VB 52; 57 S. 3), wird von dieser bezweifelt, da sie ihre Briefe persönlich am Postschalter abgeben würde (vgl. E-Mail der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023; VB 57 S. 1).