Die Beschwerdegegnerin habe damit das Datenschutzgesetz bzw. seine Persönlichkeitsrechte in schwerer Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er kein Vertrauen mehr in die Gutachterstelle gehabt habe, weshalb er sich zu Recht nicht mehr von dieser habe begutachten lassen wollen. Er habe dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 (VB 52; 57 S. 3), 22. November 2023 (VB 56; 57 S. 2), 19. Dezember 2023 (VB 61), 9. Januar 2024 (VB 62) und 31. Januar 2024 (VB 66 S. 1) mitgeteilt.