gegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung beruhe auf entschuldbaren Gründen. Zum einen habe er den Brief der Gutachterstelle vom 23. Oktober 2023, welcher Gesundheitsdaten und somit besonders schützenswerte Daten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG enthalte, unverschlossen erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe damit das Datenschutzgesetz bzw. seine Persönlichkeitsrechte in schwerer Weise verletzt.