4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst den ihm von der Gutachterstelle mitgeteilten und von der Beschwerdegegnerin bestätigten Begutachtungstermin vom 13. September 2023 sowie auch den ihm bekannten Begutachtungstermin vom 6. November 2023 nicht wahrnahm (vgl. E. 3.1 und 3.2). Daraufhin ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (erneut) zur Mitwirkung und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Begutachtung hin (VB 65; vgl. auch Beschwerde S. 7). Zudem gewährte sie ihm eine Bedenkzeit von rund einer Woche (vgl. VB 65; Beschwerde S. 7).