Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 31. Januar 2024 Stellung und verlangte abermals die schriftliche Beantwortung der "Datenschutzfragen" sowie weitere Auskünfte zum Ablauf der Untersuchungen (VB 66 S. 1). Gemäss der E-Mail der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024 hatte sich der Beschwerdeführer bisher nicht bei dieser gemeldet, um neue Begutachtungstermine zu vereinbaren (VB 67 S. 1). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. März 2024, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat (VB 68).