Aber vorher wolle er zuerst "die Frage zum Datenschutz" geklärt haben. Am 3. November 2023 und 6. November 2023 stehe er den Gutachtern jedoch telefonisch zur Verfügung (VB 52; 57 S. 3). Anlässlich eines darauffolgenden Telefongesprächs machte die Gutachterstelle den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Termine nicht telefonisch wahrnehmen könne. Ausserdem informierte sie ihn darüber, dass sie den Datenschutz gemäss den gesetzlichen Vorgaben einhalten würden (VB 53; 57 S. 1; 64 S. 1). Jedenfalls zu dem ihm bekannten Untersuchungstermin vom 6. November 2023 erschien der Beschwerdeführer erneut nicht (VB 54; 55).