termin vom 13. September 2023 nicht wahrgenommen habe und forderte diesen auf, mit der Gutachterstelle eine neue Terminvereinbarung zu treffen und ihr die neuen Termine bis spätestens 2. Oktober 2023 mitzuteilen. Sie machte ihn zudem erneut darauf aufmerksam, dass sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf dessen Gesuch nicht eintreten werde, sollte dieser die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigern (VB 46 S. 1). Der Beschwerdeführer ersuchte die Gutachterstelle daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2023, ihm schriftlich neue Termine ab Anfang November 2023 mitzuteilen. Es müsse genügend Zeit bleiben, um "allfällige offene Fragen zu klären" (VB 47).