Aus ärztlicher Sicht könne das funktionelle Beschwerdebild eines Reizdarmsyndroms auch durch ein Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin beurteilt werden. Sie fordere ihn daher auf, die von der Gutachterstelle mitgeteilten Termine vom 13. September 2023 und 13. September 2023 (recte: 22. September 2023) wahrzunehmen. Sollte er die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigern, werde sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Gesuch nicht eintreten (VB 44 S. 1). Jedenfalls zum Untersuchungstermin vom 13. September 2023 erschien der Beschwerdeführer nicht (VB 45).