Allfällige Termine bei der Gutachterstelle werde er deshalb vorerst nicht wahrnehmen (VB 43). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2023 mit, dass seit über einem Jahr keine freien Kapazitäten für ein Gutachten mit der Kombination der Fachrichtungen Psychiatrie und Gastroenterologie bestanden hätten. Aus ärztlicher Sicht könne das funktionelle Beschwerdebild eines Reizdarmsyndroms auch durch ein Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin beurteilt werden.