Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43).