2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2024 wurde die beigeladene B._____ AG aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, im Verfahren beigeladen. Da diese bereits auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde ihr keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 68) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 (VB 2) eingetreten ist.