2.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, mit, dass sich allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würden, weshalb diese zum Verfahren beizuladen gewesen wäre. Die B._____ AG sei lediglich deren Geschäftsführerin. Gleichzeitig verzichtete die BVG- Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme. -3-