Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.231 / KB / bs Art. 151 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Oktober 2021 unter Hinweis auf Angstzustände und teilweise chronische Schmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rah- men ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Beschwer- degegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und beauftragte die EKTIMISI Medizinische Gutachten Zürichsee AG mit der Erstellung eines bidisziplinären (allgemein-internistischen und psychiatri- schen) Gutachtens. Der Beschwerdeführer erschien mehrfach nicht zu den angesetzten Begutachtungsterminen, woraufhin die Beschwerdegegnerin diesem mittels Vorbescheids das Nichteintreten aufgrund fehlender Mitwir- kung in Aussicht stellte. Der – infolge von dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers erfolgten – erneuten Aufforderung der Beschwer- degegnerin zur Mitwirkung kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf- hin diese (aufgrund fehlender Mitwirkung) die Nichteintretensverfügung vom 22. März 2024 erliess. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 22.03.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei eine neue Gutachterstelle mit der bidisziplinären Begutachtung zu beauftragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die B._____ AG, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, mit, dass sich allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würden, weshalb diese zum Verfahren beizuladen gewesen wäre. Die B._____ AG sei lediglich deren Geschäftsführerin. Gleichzeitig verzichtete die BVG- Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme. -3- 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2024 wurde die bei- geladene B._____ AG aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrich- tung des Beschwerdeführers, im Verfahren beigeladen. Da diese bereits auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde ihr keine Frist zur Stellung- nahme angesetzt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 68) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 (VB 2) eingetreten ist. 2. 2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur- teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person die- sen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an- gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verlet- zung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in un- entschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtferti- gungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuld- baren Gründen beruht, etwa, weil sie der versicherten Person nicht zuge- rechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis -4- auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversiche- rungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCH- TER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas- sende medizinische Untersuchung (mit den Fachdisziplinen Psychiatrie und Gastroenterologie) notwendig sei und sie Fachärzte mit der Untersu- chung beauftragen werde (VB 37 S. 1). Daraufhin beauftragte sie die EKTIMISI Medizinische Gutachten Zürichsee AG mit Schreiben vom 24. Juli 2023 mit der Erstellung eines allgemein-internistischen und psy- chiatrischen Gutachtens (VB 39). Mit Schreiben vom 18. August 2023 lud die Gutachterstelle den Beschwerdeführer auf den 13. September 2023 zur psychiatrischen Untersuchung und auf den 22. September 2023 zur allge- mein-internistischen Untersuchung ein (VB 42 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 21. August 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer sodann über die Gutachterstelle und teilte ihm gleichzeitig mit, dass das Gutachten neu die Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin anstelle der Gastroenterologie beinhalte (VB 41). Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 27. August 2023 Einwände gegen die allgemein-internisti- sche Untersuchung und führte diesbezüglich aus, dass ihm mitgeteilt wor- den sei, es erfolge eine gastroenterologische Untersuchung. Er erwarte eine Stellungnahme diesbezüglich. Allfällige Termine bei der Gutachter- stelle werde er deshalb vorerst nicht wahrnehmen (VB 43). Die Beschwer- degegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2023 mit, dass seit über einem Jahr keine freien Kapazitäten für ein Gutachten mit der Kombination der Fachrichtungen Psychiatrie und Gastroenterologie bestanden hätten. Aus ärztlicher Sicht könne das funk- tionelle Beschwerdebild eines Reizdarmsyndroms auch durch ein Teilgut- achten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin beurteilt werden. Sie fordere ihn daher auf, die von der Gutachterstelle mitgeteilten Termine vom 13. September 2023 und 13. September 2023 (recte: 22. September 2023) wahrzunehmen. Sollte er die angeordnete Begutachtung weiterhin verwei- gern, werde sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Gesuch nicht ein- treten (VB 44 S. 1). Jedenfalls zum Untersuchungstermin vom 13. Septem- ber 2023 erschien der Beschwerdeführer nicht (VB 45). 3.2. Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Gutachterstelle den Untersuchungs- termin vom 22. September 2023 storniert habe, da er den Untersuchungs- -5- termin vom 13. September 2023 nicht wahrgenommen habe und forderte diesen auf, mit der Gutachterstelle eine neue Terminvereinbarung zu tref- fen und ihr die neuen Termine bis spätestens 2. Oktober 2023 mitzuteilen. Sie machte ihn zudem erneut darauf aufmerksam, dass sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf dessen Gesuch nicht eintreten werde, sollte dieser die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigern (VB 46 S. 1). Der Be- schwerdeführer ersuchte die Gutachterstelle daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2023, ihm schriftlich neue Termine ab Anfang November 2023 mitzuteilen. Es müsse genügend Zeit bleiben, um "allfällige offene Fragen zu klären" (VB 47). Die Gutachterstelle bestätigte ihm mit Schrei- ben vom 3. Oktober 2023 seine Anfrage (VB 48 S. 2) und lud ihn mit Schrei- ben vom 23. Oktober 2023 auf den 3. November 2023 zur psychiatrischen Untersuchung und auf den 6. November 2023 zur allgemein-internistischen Untersuchung ein (VB 49 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 ver- schob die Gutachterstelle den Untersuchungstermin vom 3. November 2023 auf den 21. November 2023, wobei dieses Schreiben einzig an die Beschwerdegegnerin adressiert war (VB 50 S. 2 f.; 51 S. 2 f.) und deshalb davon auszugehen ist, dass dieses dem Beschwerdeführer nicht bekannt war (vgl. Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 erneut an die Gutachterstelle und teilte dieser mit, dass er deren Schreiben vom 26. Oktober 2023 (recte: 23. Oktober 2023) erhalten habe, der Brief jedoch unverschlossen im Brief- kasten gelegen habe. Er hätte gerne gewusst, wie die Gutachterstelle den Datenschutz sicherstelle. Zudem wies er darauf hin, dass noch "weitere Fragen" offen seien, welche zuerst geklärt sein müssten, damit er einen Termin "vor Ort" wahrnehmen könne. Aber vorher wolle er zuerst "die Frage zum Datenschutz" geklärt haben. Am 3. November 2023 und 6. November 2023 stehe er den Gutachtern jedoch telefonisch zur Verfügung (VB 52; 57 S. 3). Anlässlich eines darauffolgenden Telefongesprächs machte die Gut- achterstelle den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Ter- mine nicht telefonisch wahrnehmen könne. Ausserdem informierte sie ihn darüber, dass sie den Datenschutz gemäss den gesetzlichen Vorgaben einhalten würden (VB 53; 57 S. 1; 64 S. 1). Jedenfalls zu dem ihm bekann- ten Untersuchungstermin vom 6. November 2023 erschien der Beschwer- deführer erneut nicht (VB 54; 55). Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte er der Gutachterstelle vielmehr mit, dass er bisher "keine Antwort zum Datenschutz" erhalten habe. Auch habe er "die medizinischen Fragen" nicht stellen können, welche beantwortet sein müssten, damit er die Ter- mine "vor Ort" wahrnehmen könne. Zudem habe er zu den mitgeteilten Ter- minen auch keinen Anruf von den Gutachtern erhalten (VB 56; 57 S. 2). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2023 das Nichteintreten aufgrund fehlender Mitwirkung in Aussicht (VB 58), woraufhin der Beschwerdeführer von der Gutachter- stelle mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erneut eine "detaillierte Aus- -6- kunft über den Datenschutz" verlangte (VB 61 S. 2) und der Beschwerde- gegnerin mit Einwandschreiben vom 9. Januar 2024 zudem mitteilte, die Gutachterstelle habe weder "die Datenschutzfragen" noch "weitere offene Fragen" (zur Dauer und zum Ablauf der Untersuchungen) beantwortet (VB 62). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer darauf- hin mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erneut auf, seine Mitwirkung beim Gutachten bis spätestens 2. Februar 2024 (Datum Poststempel) schriftlich zu bestätigen sowie innert der genannten Frist neue Begutachtungstermine mit der Gutachterstelle zu vereinbaren und diese wahrzunehmen. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass sie "die Verfügung" (betreffend das Nichtein- treten aufgrund fehlender Mitwirkung; vgl. VB 58) erlassen werden, sollte er die Begutachtung weiterhin verweigern. Gleichzeitig stellte sie dem Be- schwerdeführer eine E-Mail der Gutachterstelle vom 15. Januar 2024 (VB 64) zu, in welcher diese zur Einhaltung des Datenschutzes Stellung nahm und Auskunft zur Dauer und zum Ablauf der Untersuchungen erteilte (VB 64; 65). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 31. Januar 2024 Stellung und verlangte abermals die schriftliche Beantwor- tung der "Datenschutzfragen" sowie weitere Auskünfte zum Ablauf der Un- tersuchungen (VB 66 S. 1). Gemäss der E-Mail der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024 hatte sich der Beschwerdefüh- rer bisher nicht bei dieser gemeldet, um neue Begutachtungstermine zu vereinbaren (VB 67 S. 1). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. März 2024, mit welcher sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat (VB 68). 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst den ihm von der Gutachterstelle mitgeteilten und von der Beschwerdegegnerin bestätig- ten Begutachtungstermin vom 13. September 2023 sowie auch den ihm bekannten Begutachtungstermin vom 6. November 2023 nicht wahrnahm (vgl. E. 3.1 und 3.2). Daraufhin ermahnte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (erneut) zur Mitwir- kung und wies ihn auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Begutachtung hin (VB 65; vgl. auch Beschwerde S. 7). Zudem ge- währte sie ihm eine Bedenkzeit von rund einer Woche (vgl. VB 65; Be- schwerde S. 7). Deren Dauer war zumindest zur schriftlichen Bestätigung der Mitwirkung bei der Begutachtung gegenüber der Beschwerdegegnerin und zur Terminvereinbarung mit der Gutachterstelle angemessen. Der Be- schwerdeführer kam jedoch innert der angesetzten Frist keiner dieser Auf- forderungen der Beschwerdegegnerin nach und verweigerte damit erneut jegliche (zumutbare) Mitwirkung an der Begutachtung. Unerheblich bleibt deshalb, dass die Untersuchungstermine (offensichtlich) – sofern erst ein- mal vereinbart – erst nach Ablauf der angesetzten Frist hätten wahrgenom- men werden können (vgl. Beschwerde S. 7). Folglich hat die Beschwerde- -7- gegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung beruhe auf entschuldbaren Gründen. Zum einen habe er den Brief der Gutachterstelle vom 23. Oktober 2023, welcher Gesundheits- daten und somit besonders schützenswerte Daten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG enthalte, unverschlossen erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe damit das Datenschutzgesetz bzw. seine Persönlichkeitsrechte in schwerer Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er kein Vertrauen mehr in die Gutachterstelle gehabt habe, weshalb er sich zu Recht nicht mehr von dieser habe begutachten lassen wollen. Er habe dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 (VB 52; 57 S. 3), 22. November 2023 (VB 56; 57 S. 2), 19. Dezember 2023 (VB 61), 9. Januar 2024 (VB 62) und 31. Januar 2024 (VB 66 S. 1) mitgeteilt. Zudem habe er ihr mitgeteilt, dass er gerne mit der Gutachterstelle zusammenar- beiten würde, er aber das Gefühl habe, dass diese "bereits bei der Beant- wortung des Datenschutzes überfordert" sei. Diesen Einwand habe die Be- schwerdegegnerin ignoriert. Zum anderen sei auch sein psychischer Zu- stand zu berücksichtigen (vgl. Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2021; VB 25), welcher gerade Gegenstand der angeordneten psychiatrischen Untersuchung ge- wesen wäre und welcher sein Vertrauen in die Gutachterstelle nicht gerade begünstigt haben dürfte (Beschwerde S. 8 ff.). 4.2.2. Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Schrei- ben der Gutachterstelle vom 23. Oktober 2023 in einem unverschlossenen Couvert erhalten habe (vgl. VB 52; 57 S. 3), wird von dieser bezweifelt, da sie ihre Briefe persönlich am Postschalter abgeben würde (vgl. E-Mail der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023; VB 57 S. 1). Vor diesem Hintergrund sowie auch mangels weiterer Hin- weise zum Zustand des betreffenden Couverts kann nach dem geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer von der Gutachterstelle ein Schreiben in einem unverschlossenen Couvert erhalten hat (E. 2.2). Ohne- hin würde ein solcher Umstand noch keinen entschuldbaren Grund für die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung darstellen. Ebenfalls kann aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 5. Dezember 2021 (VB 25) mangels entsprechender Ausführungen zur Fähigkeit des Be- schwerdeführers, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren mitzuwir- ken, nicht abgeleitet werden, dass dieser aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage war, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Weitere entschuldbare Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung sind ebenfalls -8- nicht ersichtlich (vgl. E. 3). Die Verweigerung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin schriftlich seinen Willen zur Mitwirkung bei der Be- gutachtung zu bekunden und neue Begutachtungstermine mit der Gutach- terstelle zu vereinbaren, erweist sich als völlig unverständlich (vgl. E. 2.1). 4.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine entschuld- baren Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers ersichtlich sind (vgl. E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin ist damit – nach korrekt erfolgtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 4.1) – im Ergeb- nis zu Recht nicht auf dessen Leistungsgesuch eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler