Begründet wurde dies primär dadurch, dass sich mit dem Arbeitspensum von 70 % zuletzt eine zunehmende Überforderung und Erschöpfung der Beschwerdeführerin gezeigt habe (BB 3 S. 2). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass dieser Bericht, auch wenn er nach dem Verfügungserlass datiert, vorliegend zu berücksichtigen ist, da er (auch) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Überdies äusserte Oberarzt E.___