intellektuellen und strukturellen Schwierigkeiten zuzusprechen (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2). 4.2. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 14. August 2023 aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (VB 21 S. 3). Im Bericht der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 10. April 2024 führte Oberarzt E._____ jedoch aus, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig. Begründet wurde dies primär dadurch, dass sich mit dem Arbeitspensum von 70 % zuletzt eine zunehmende Überforderung und Erschöpfung der Beschwerdeführerin gezeigt habe (BB 3 S. 2).